Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

Registrant Verification Emails für kanadische Inhaber:

Registrant Verification Emails für Inhaber von gTLDs, die in Kanada ansässig sind, werden ab sofort in englisch und französisch verschickt. Zur Erinnerung, ICANN verlangt, dass alle Änderungen der Inhaberdaten oder der E-Mail-Adresse in Zusammenhang mit einer existierenden Domainnamen verifiziert werden müssen. Bei Neuregistrierungen muss lediglich die E-Mail Adresse verifiziert werden. Beachten Sie bitte auch, dass für diese Verifizierung ein Zeitfenster von 15 Tagen zur Verfügung steht. Werden die Daten innerhalb dieser 15 Tage nicht verifiziert, löst die Domain nicht mehr auf.

 

.NET Preiserhöhung - 1. Februar 2016

Verisign hat eine Preiserhöhung bei .NET ab dem 1. Februar 2016 angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

.UK Preiserhöhung - 1. März 2016

Nominet hat eine Preiserhöhung für den 1. März 2016 angekündigt. Ausserdem wird Nominet ab dem 1. März 2016 die Preise zwischen einer 1-Jahres-Registrierung und einer 2-Jahres-Registrierung angleichen.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

Premium Domains

Folgende Premium Domains werden von HEXONET unterstützt:

 

.TOP unterstützt 6 weitere IDNs.

Ab dem 26. Januar 2016 haben Kunden der HEXONET die Möglichkeit folgende IDNs unter .TOP zu registrieren: japanisch, spanisch, arabisch, französisch, deutsch und russisch.

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

BGH – Zur Haftung für Hyperlinks auf wettbewerbswidrige Inhalte auf Internetseiten Dritter

Oftmals verweisen Webseitenbetreiber im Rahmen von Artikeln auf ihrer Webseite mittels eines Links auf weitergehende Informationen, die sich auf den Internetseiten von Dritten befinden. Doch kann der Webseitenbetreiber für eine solche Linksetzung haftbar gemacht werden, wenn sich hinter dem Link rechtswidrige Inhalte befinden? Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden.

Was ist passiert?

Ein Facharzt hatte auf seiner Internetseite Informationen zur sog. „Implantat-Akupunktur“ vorgehalten, an deren Ende er mittels eines Links auf die Startseite der Webseite des Forschungsverbands Implantat Akupunktur e.V. verwies.

Auf den Unterseiten des Forschungsverbands wurden Aussagen getroffen, welche der Verband sozialer Wettbewerb e.V. für irreführend hielt. Dieser mahnte darauf den Facharzt ab, weil dieser sich die unzulässigen Werbeaussagen zu Eigen mache oder jedenfalls dafür hafte.  Der Arzt entfernte zwar daraufhin den Link auf die streitgegenständliche Webseite, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, worauf der Verband Klage erhob.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az.: I ZR 74/14), dass der beklagte Facharzt nicht für wettbewerbswidrige Inhalte auf der verlinkten Webseite haftet. Die gegen den Arzt ergangene Abmahnung war unberechtigt, weswegen der Antragstellerin auch kein Anspruch auf  Erstattung ihrer Abmahnkosten zustand.

Grundsätzlich haftet man nach dem BGH für verlinkte, fremde Information wie für eigene Informationen, wenn man sich diese zu Eigen macht. Danach kann der Facharzt für die wettbewerbswidrigen Inhalte nach Ansicht der Karlsruher Richter jedoch nicht verantwortlich gemacht werden, da er sich die dort vorgehaltenen, fremden Informationen gerade nicht zu Eigen gemacht habe. Die Verlinkung selbst stellt zwar nach Ansicht des Gerichts eine geschäftliche Handlung dar, da hiermit Kunden das Dienstleistungsangebot des Arztes nähergebracht werde. Allein dadurch wird aber keine Haftung für die verlinkten Inhalte begründet.

Auch führt der gesetzte Link lediglich auf die Startseite und nicht als Deeplink auf die als irreführend eingestuften Aussagen auf den Unterseiten. Nutzer  verstehen diese Verlinkung damit auch nicht dahin, dass der Beklagte sich für die verlinkten Inhalten verantwortlich zeichnen möchte.

Auch im Hinblick auf die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht kam das Karlsruher Gericht – jedenfalls im Ergebnis - zu keiner anderen Wertung:

In dem Setzen eines Links auf eine andere Webseite liegt zwar grundsätzlich ein gefahrerhöhendes Verhalten, woraus sich die Pflicht des Linksetzenden ergibt, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dies bedeutet jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht, dass der Facharzt die verlinkte Seite überwachen müsse. Besteht kein deutlich erkennbarer, rechtsverletzender Inhalt auf der verlinkten Webseite, so haftet der Linksetzende erst,
wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Bei einem solchen Hinweis ist er dann in jedem Fall zur Prüfung verpflichtet, auch wenn die Rechtsverletzung nicht klar erkennbar ist.  Damit musste vorliegend eine Haftung des Facharztes ausscheiden, da dieser erst durch die Abmahnung Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangt hat und den Link danach unmittelbar entfernte.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter
https://www.kanzlei.biz/bgh-zur-haftung-fuer-hyperlinks-auf-wettbewerbswidrige-inhalte-auf-internetseiten-dritter/

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter
https://www.kanzlei.biz/zur-frage-der-haftung-beim-setzen-von-hyperlinks-bgh-18-06-2015-i-zr-74-14/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.